Der Beschuldigte vermag nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, wenn er geltend macht, dass eine mehrfache Suche vorliegen könnte, weil die Internetseite jeweils automatisch aktualisiert worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 41). Selbst wenn dies zutreffen sollte, ändert dies nichts daran, dass er zumindest einmal nach den Öffnungszeiten gesucht - 29 -