Weiter geht aus den Google-Suchverläufen des Beschuldigten hervor, dass dieser zwischen dem 29. September 2019 und dem 1. Oktober 2019 mehrfach die Öffnungszeiten der Post in U._____ recherchiert hat (UA act. 3272). Dieser Suchverlauf lässt es unter den vorliegenden Umständen als naheliegend erscheinen, dass er die Öffnungszeiten zum Zweck der Begehung des Raubs gegoogelt hat. Der Beschuldigte vermag nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, wenn er geltend macht, dass eine mehrfache Suche vorliegen könnte, weil die Internetseite jeweils automatisch aktualisiert worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 41).