Dabei hatte er nach der Tatbegehung hinreichend Zeit, um wieder nach Hause zu fahren, da die Strecke von viereinhalb Kilometern mit einem Personenwagen in ungefähr sieben Minuten zurückgelegt werden kann (vgl. Google Maps, Routenplaner). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 6) sind die sich in den Akten befindlichen Daten zu den Antennenstandorten und die diesbezüglich erstellten Berichte klar und überprüfbar, weshalb darauf abgestellt werden kann.