Da anlässlich der bei A._____ durchgeführten Hausdurchsuchung zwei Handfunkgeräte gefunden wurden, erscheint es denn auch durchaus möglich, dass er und der Beschuldigte jeweils damit kommuniziert haben, als ihre Mobiltelefone während der Tatbegehung ausgeschaltet waren (UA act. 5613). Um 07.22 Uhr und somit ungefähr zwölf Minuten nach der Tatbegehung, befand sich der Antennenstandort der Rufnummer des Beschuldigten wieder in X._____ (UA act. 1099 f.). Dabei hatte er nach der Tatbegehung hinreichend Zeit, um wieder nach Hause zu fahren, da die Strecke von viereinhalb Kilometern mit einem Personenwagen in ungefähr sieben Minuten zurückgelegt werden kann (vgl. Google Maps, Routenplaner).