So hat er seine eigene Mobiltelefonnummer mit derjenigen seiner Schwester, G._____, abgetauscht. Dies höchstwahrscheinlich, um behördliche Überwachungsmassnahmen ins Leere laufen zu lassen (UA act. 5612). Dies zeigt das vorsichtige Vorgehen des Beschuldigten mit seiner Mobilfunkkommunikation. Da anlässlich der bei A._____ durchgeführten Hausdurchsuchung zwei Handfunkgeräte gefunden wurden, erscheint es denn auch durchaus möglich, dass er und der Beschuldigte jeweils damit kommuniziert haben, als ihre Mobiltelefone während der Tatbegehung ausgeschaltet waren (UA act.