__ geschrieben hat, dass er den Beschuldigten per Telefon nicht werde erreichen können (UA act. 1116). Dass der Beschuldigte in Kenntnis der Möglichkeit einer Ortung handelte und deshalb bei Tatbegehungen jeweils bewusst sein Mobiltelefon ausschaltete, wird denn auch durch die verwertbare Aussage von C._____ belegt. So hat dieser bestätigt, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle sein Mobiltelefon zuhause lassen, um eine Ortung zu vermeiden (UA act. 4524). Der Beschuldigte hat sodann eine weitere Vorsichtsmassnahme ergriffen: So hat er seine eigene Mobiltelefonnummer mit derjenigen seiner Schwester, G._____, abgetauscht.