Tat in unmittelbarer Nähe des Tatorts. Sehr auffällig erscheint weiter, dass während der Tatzeit weder auf der Nummer des Beschuldigten noch auf derjenigen des Mitbeschuldigten A._____ Antennenstandorte verzeichnet wurden. Dies lässt stark vermuten, dass die beiden ihre Mobiltelefone während der Zeit der Tatbegehung bewusst ausgeschaltet haben. Dies wird denn auch durch die SMS-Nachricht von A._____ an den Beschuldigten am Vortag der Tat bekräftigt, in welcher A._____ geschrieben hat, dass er den Beschuldigten per Telefon nicht werde erreichen können (UA act. 1116).