_, abzuholen (UA act. 5629). Um 04.24 Uhr des Tattages befanden sich beide Rufnummern am Antennenstandort an der RS-Strasse […] in QV._____. Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte und A._____ vor der Tat, mitten in der Nacht, zusammen waren. Nichts anderes geht aus den vorhergehenden SMS-Kontakten zwischen ihnen beiden hervor. So hat der Beschuldigte A._____ am Vortag der Tat geschrieben, er werde gegen 03.00 Uhr kommen, A._____ solle sich keine Sorgen machen (UA act. 1116). Unmittelbar vor der Tat, also von 06.21 Uhr bis 06.44 Uhr verzeichnete die Rufnummer des Beschuldigten die Antennenstandorte im Raum U._____. Somit befand er sich vor der - 28 -