Auch nach der Tat erfolgte am Tattag selbst um 07.44 Uhr und somit lediglich eine halbe Stunde nach der Tatbegehung ein Telefonanruf und um 08.14 Uhr eine SMS-Nachricht von der Rufnummer des Beschuldigten an diejenige von A._____ (UA act. 1100). Damit im Einklang stehen weiter die eruierten Antennenstandorte von A._____ sowie des Beschuldigten. Der Antennenstandort des Mobiltelefons des Beschuldigten befand sich am Vortag der Tat grösstenteils in X._____, seinem damaligen Wohnort. Während eines Anrufs des Beschuldigten an A._____ am 10. Oktober 2019 waren beide Rufnummern beim Antennenstandort QV._____ eingeloggt. Während sich A._____ danach nach wie vor in QV.