Zwischen dem 10. Oktober 2019 und den frühen Morgenstunden des 11. Oktober 2019 und somit nur wenige Stunden vor der Tat kam es zu mehreren Telefonaten und SMS-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten A._____ (UA act. 1099). Das Obergericht ist – unter Würdigung der gesamten Umstände – davon überzeugt, dass diese Kontaktaufnahmen den letzten Vorbereitungen des Raubüberfalls dienten. Auch nach der Tat erfolgte am Tattag selbst um 07.44 Uhr und somit lediglich eine halbe Stunde nach der Tatbegehung ein Telefonanruf und um 08.14 Uhr eine SMS-Nachricht von der Rufnummer des Beschuldigten an diejenige von A.__