gelenkt habe, bei welchem er zuvor das hintere Kontrollschild demontiert habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.4.5.2. Nachdem der Beschuldigte betreffend den Sachverhaltskomplex des Dossiers W._____ geständig ist (Berufungsbegründung S. 2), gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt. Indem er am 20. September 2019 das Fluchtfahrzeug VW […] wissentlich und willentlich ohne die zulässigen Kontrollschilder geführt hat, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Kontrollschilder erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.