_ vom 21. September 2019 zwar nicht anwesend. Nachdem ihm diese Aussagen jedoch zugutekommen, dürfen diese gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO verwertet werden. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.4.5. Fahren ohne Kontrollschilder 2.4.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier W._____ sodann des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 20. September 2019 das Fluchtfahrzeug VW […] - 26 -