O9._____, die Eigentümerin des entzogenen Mobiltelefons, hat am 20. September 2019 gültig Strafantrag gestellt (UA act. 3037). Es liegt jedoch kein erheblicher Nachteil vor. So hat O9._____ eigenen Angaben zufolge beobachtet, wie ihr Mobiltelefon auf der Flucht weggeworfen worden ist. Dieses wurde nicht beschädigt (UA act. 3030; Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 21). Aufgrund dessen, konnte sie ihr Mobiltelefon rasch nach der Entziehung wieder in Betrieb nehmen, weshalb ihr dadurch kein erheblicher Nachteil erwachsen ist. Der Beschuldigte war anlässlich der Einvernahme von O9._____ vom 21. September 2019 zwar nicht anwesend.