Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier W._____ des (in Mittäterschaft mit C._____ begangenen) Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.4.4. Sachentziehung 2.4.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier W._____ der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gesprochen. Sie hat - 25 -