Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (UA act. 3040). Indem der Beschuldigte zusammen mit C._____ am 20. September 2019 in W._____ wissentlich und willentlich zum Zweck der Begehung eines Raubs und somit gegen den Willen des Berechtigten in den Tankstellenshop._____ eingedrungen ist, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Er handelte in Mittäterschaft mit C._____, welcher ebenfalls den Tankstellenshop betreten hat, haben die beiden doch bei der Planung und Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen.