2.4.3. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, ohne dies zu begründen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 39 ff.). Da der Beschuldigte betreffend den Sachverhaltskomplex des Dossiers W._____ geständig ist (Berufungsbegründung S. 2), gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt. Er macht für den Fall, dass seine Täterschaft – wie vorliegend – erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung.