in den Fluss […] geworfen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier W._____ nur des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.4.2. Bandenmässiger Raub Der Beschuldigte bestreitet weder, dass es zum vorgenannten Raubüberfall gekommen ist, noch seine Beteiligung daran.