2.3.3.2. Nachdem der Beschuldigte betreffend den Sachverhaltskomplex des Dossiers V._____ 16. September 2019 geständig ist (Berufungsbegründung S. 2), gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt. Indem er am 16. September 2019 das Fluchtfahrzeug Opel Astra wissentlich und willentlich ohne die zulässigen Kontrollschilder geführt hat, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.