2.3.3. Fahren ohne Kontrollschilder 2.3.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier V._____ 16. September 2019 des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er am 16. September 2019 am Heck seines Fluchtfahrzeugs Opel Astra das Kontrollschild entfernt habe und anschliessend damit nach V._____ und wieder zurück nach X._____ gefahren sei. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). - 23 -