2.3.2.2. Es liegen keinerlei verwertbare Beweise vor, gestützt auf welche zweifelsfrei darauf geschlossen werden könnte, dass der Beschuldigte hinsichtlich des am 16. September 2019 benutzten Fluchtfahrzeugs zuvor in QV._____ ein nicht näher bekanntes Kontrollschild aus dem Kanton Solothurn entwendet und dieses am Fluchtfahrzeug montiert hat. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Missbrauchs von Schildern freizusprechen ist. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.