2.3.2. Missbrauch von Schildern 2.3.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier V._____ 16. September 2019 des Missbrauchs von Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 16. September 2019 am benutzten Fluchtfahrzeug ein zuvor in QV._____ entwendetes und nicht näher bekanntes Kontrollschild aus dem Kanton Solothurn, welches nicht auf das Fahrzeug zugelassen gewesen sei, angebracht habe.