Der Beschuldigte hat sich betreffend die Dossiers V._____ 16. September 2019 und – siehe dazu unten – W._____, U._____ 11. Oktober 2019, X._____, V._____ 4. November 2019 und Y._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Insoweit der Beschuldigte dabei vollendete und versuchte gleichartige Delikte - 22 - begangen und dabei bandenmässig gehandelt hat, liegt ein Kollektivverbrechen vor, das die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d). Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet, während sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist.