So waren A._____, C._____ und mutmasslich F._____ stets für das Betreten der Tatorte sowie die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teilweise die Anwendung von Gewalt und die Entwendung der Beute zuständig, während der Beschuldigte teilweise ebenfalls den Tatort betrat und dabei die vorgenannten Tathandlungen vornahm, im Vorfeld die Waffe organisierte sowie teilweise die Tat aufgrund seiner Ortskenntnis plante und das Fluchtfahrzeug lenkte. Relevant ist, dass der Beschuldigte stets in massgeblicher Funktion beteiligt war und ihm der Zusammenschluss wie auch die Zielrichtung der Bande, also die Begehung von Raubüberfällen, bewusst war. Dass die Bande zuerst aus ihm und C.___