Dass der Beschuldigte innerhalb von bloss zwei Monaten insgesamt sechs Raubüberfälle mit weiteren Tätern begangen hat, zeigt, dass er sich mit diesen mit dem Willen zusammengeschlossen hatte, inskünftig noch weitere gleichartige Delikte zu begehen. Dass dieser Zusammenschluss nur zwei Monate andauerte und damit kurzlebig war, vermag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.3.4) nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Es lag eine Organisation im Sinne einer Arbeitsteilung vor, wie auch eine Intensität des Zusammenwirkens, sodass jeweils von einem stabilen Team gesprochen werden kann.