Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier V._____ 16. September 2019 statt des bandenmässig begangenen Raubs des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet weder, dass es zum vorgenannten Raubüberfall gekommen ist, noch seine Beteiligung daran. Folglich gilt es einzig die durch den Beschuldigten angefochtene Qualifikation der Bandenmässigkeit zu überprüfen. - 21 -