2.3. V._____ 16. September 2019 2.3.1. Bandenmässiger Raub 2.3.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier V._____ 16. September 2019 u.a. des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 16. September 2019 gegen 4.25 Uhr im durch ihn gelenkten Fluchtfahrzeug gewartet habe, während der mit einem Damenstrumpf und einem medizinischen Mundschutz maskierte und mit Handschuhen ausgestattete C._____ sich dem gemeinsamen Tatplan entsprechend zur T-Tankstelle._____ an der QS-Strasse […] in V._____ begeben und dort vor dem Nebeneingang die Angestellte O2._