Aufgrund dessen ist der Beschuldigte betreffend das Anklagedossier U._____ 25. Juli 2019 vom Vorwurf des Raubs, wie auch von den damit zusammenhängenden Vorwürfen des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesen Punkten als begründet.