Nachdem in Bezug auf diesen Raub einzig die nicht sehr konstanten Aussagen von C._____, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen, vorliegen, im Übrigen jedoch keinerlei weiteren Personal- oder Sachbeweise eine Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen vermögen und die Aussagen von C._____ zum Raubüberfall sodann – wie der Beschuldigte zurecht ausführt (Berufungsbegründung S. 13) – lediglich auf Schilderungen, nicht jedoch auf persönlich Erlebtem basieren, lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht zweifelsfrei erstellen. Aufgrund dessen ist der Beschuldigte betreffend das Anklagedossier U.__