An seiner Einvernahme vom 6. November 2020 führte C._____ dagegen aus, sich diesbezüglich an nichts mehr zu erinnern. Er bestätigte jedoch, anlässlich seiner früheren Einvernahmen immer die Wahrheit gesagt zu haben (UA act. 4594 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C._____, dass der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, dass der Raub in U._____ einfach zu begehen gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er zuerst das - 20 - Opfer beobachtet habe, diesem hinterhergegangen sei, das Geld genommen habe und dann abgehauen sei (GA act. 6139 ff.).