Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2). Die Einvernahmen von C._____ vom 19. und 21. Februar 2020 sowie vom 3. März 2020, bei welchen es sich um durch die Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei delegierte Einvernahmen im Rahmen des gemeinsam gegen den Beschuldigten, C._____ und A._____ geführten Strafverfahrens handelte (UA act.