2.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 25. Juli 2019 im Tankstellenshop._____ in U._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (UA act. 4686 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 18 ff.). 2.2.3. Vorab ist betreffend die durch den ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ gemachten Aussagen Folgendes festzuhalten: