2.1.5. Nötigung In Bezug auf die dem Beschuldigten im Dossier S._____ vorgeworfene Nötigung ist festzuhalten, dass diese der Anklage zufolge im Rahmen des verübten Raubs in der Bank 2._____ stattgefunden haben soll. Nachdem jedoch Art. 181 StGB durch Art. 140 StGB konsumiert wird, wenn die Nötigung nur zum Zweck des Raubs ausgeübt wird (SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 18 zu Art. 140 StGB), was vorliegend der Fall wäre, kann ohnehin kein Schuldspruch wegen Nötigung ergehen. Andererseits fällt auch ein Freispruch vom Vorwurf der - 18 -