Er hat denn auch eingestanden zu wissen, dass es ihm als kosovarischer Staatsangehöriger nicht erlaubt ist, Waffen zu haben (GA act. 6145). Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier S._____ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.