2.1.4.3. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Kosovare keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, die Shotgun am 9. Oktober 2015 willentlich besass, bevor er diese seinem Mittäter, mutmasslich D._____, übergeben hat, hat er eine echte Feuerwaffe und damit eine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG besessen und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfüllt. Er hat denn auch eingestanden zu wissen, dass es ihm als kosovarischer Staatsangehöriger nicht erlaubt ist, Waffen zu haben (GA act.