Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte betreffend das Dossier S._____ des (in Mittäterschaft mit mutmasslich D._____ begangenen) besonders gefährlichen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.1.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.1.4.1. Wie bereits dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten betreffend den besonders gefährlichen Raub in S._____ – wie auch das Mitführen einer echten Feuerwaffe – als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden.