Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schafft eine solche Gefahr, wer aus kurzer Distanz eine Waffe auf den Kopf des Opfers richtet, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 117 IV 135 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.3). Mutmasslich D._____ hat in mittäterschaftlicher Tatbegehung mit dem Beschuldigten dem Bankmitarbeiter O8.___