Sodann hat die Staatsanwaltschaft zusätzlich die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit angeklagt. Das Vorliegen dieser Qualifikation ist zu bejahen: Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit liegt vor, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung begründen.