Es liegen keine diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vor. Die beiden haben denn auch nicht mehrere Raubüberfälle zusammen begangen. Es kann vorliegend nicht von einem stabilen Team gesprochen werden, welches den Beschuldigten psychisch und physisch gestärkt und deshalb besonders gefährlich gemacht hätte. Die Tatbegehung in S._____ liess nicht weitere gleiche Straftaten voraussehen. Weiter ist nicht erwiesen, dass sich der Beschuldigte eines Zusammenschlusses und der Zielrichtung einer Bande bewusst und dass sein Wille im Jahr 2015 auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Raubüberfällen gerichtet war. Folglich lag keine bandenmässige Tatbegehung vor.