Es ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Mittäterschaft in casu hinreichend in der Anklage umschrieben ist, wurde doch eine bandenmässige Tatbegehung angeklagt, bei welcher es sich um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Die angeklagte Qualifikation der Bandenmässigkeit ist jedoch zu verneinen. Dies ist damit zu begründen, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er sich mit mutmasslich D._____ mit der Absicht der fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengetan hat. Es liegen keine diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vor.