D._____ handelte jedoch nicht als alleiniger Täter, sondern in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten. So hat der Beschuldigte bei der Entschliessung, Planung wie auch Ausführung des Raubüberfalls in vorsätzlicher und in massgebender Weise mitgewirkt, hat er doch die anlässlich des Raubs verwendete Waffe im Vorfeld im Hinblick auf diesen Raub bei E._____ besorgt. Weiter hat der Beschuldigte während der Tatbegehung im Fluchtfahrzeug gewartet und als Fluchtwagenfahrer fungiert. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war für die Ausführung des Raubüberfalls wesentlich. Dass er nicht in der Bank 2._____ anwesend war, vermag seine Mittäterschaft nicht auszuschliessen.