2.1.3.5. Am 9. Oktober 2015 hat mutmasslich D._____ gemäss gemeinsamem Tatentschluss mit dem Beschuldigten in der Bank 2._____ in S._____ die mitgeführte Shotgun auf den in der Bank anwesenden Bankmitarbeiter O8._____ gerichtet und mehrfach geschrien, dass dies ein Überfall sei und dass er Geld und keine Polizei wolle. Mutmasslich D._____ richtete die Shotgun wiederholt aus nächster Nähe direkt auf die Brust- und Kopfgegend von O8._____ und befahl O1._____, sich zu ducken. Sie verhielt sich seinem Willen entsprechend und duckte sich. D._____ drängte O8._____ mit der aus kurzer Distanz vorgehaltenen Shotgun, ihm Geld auszuhändigen. Durch dieses Verhalten drohte mutmasslich D._____ O8.___