Dafür ist es nicht zwingend erforderlich, dass alle Mitglieder der Bande bei der Ausführung direkt mitwirken. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).