Schliesslich muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht (BGE 133 IV 207 E. 4; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 140 StGB).