unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Unter dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen bzw. den Willen des Opfers zu brechen. Die Drohung mit einer einfachen Körperverletzung, z.B. einem Knochenbruch, genügt. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Schliesslich muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe.