Die Tatsache, dass sich der Täter auf den ersten Metern zu Fuss von der Bank 2._____ entfernt hat und in unmittelbarer Nähe der Bank kein Fluchtfahrzeug gesichtet wurde, vermag – gerade unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen – keine Zweifel daran zu begründen, dass der Beschuldigte am Überfall beteiligt war. Unter Berücksichtigung der Tatzeit um 11.02 Uhr und der Tatsache, dass deshalb zahlreiche Tatzeugen vor Ort waren, ist nachvollziehbar und gerade zu erwarten, dass das Fluchtfahrzeug nicht direkt vor der überfallenen Bank parkiert wurde. Die Täterschaft des Beschuldigten ist – unter Berücksichtigung seiner gegenüber E.___