Nachdem gestützt auf die von O1._____ an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 13 f.) erwiesen ist, dass es sich beim Täter, welcher die Bank 2._____ betreten hat, nicht um den Beschuldigten handelt und die Täterschaft des Beschuldigten als Organisator und Fluchtwagenfahrer gestützt auf die vorhergehenden Ausführungen ebenfalls erstellt ist, kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass ein Einzeltäter den Überfall in S._____ begangen habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 43). Die Tatsache, dass sich der Täter auf den ersten Metern zu Fuss von der Bank 2.___