handelt es sich um einen Zufallsfund gemäss Art. 243 StPO. Nach Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Für die Verwertung eines Zufallsfunds, welcher eine bislang nicht überwachte Person belastet, ist grundsätzlich die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juni 2020 wurde verfügt, dass die Ergebnisse der im Strafverfahren gegen E.___