(Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 3 ff.), vermag daran nichts zu ändern. So liegt einerseits ein langer Zeitablauf von rund acht Jahren seit der Tat vor und andererseits sind die Gespräche und das Besorgen der Waffe aufgrund des Fernmeldeüberwachungsprotokolls und der vorgenannten Aussage des Beschuldigten ohnehin rechtsgenüglich erstellt. Es lässt sich im Übrigen nicht ausschliessen, dass E._____, bei welchem es sich um einen früheren Freund des Beschuldigten handelte, an der Berufungsverhandlung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten Aussagen tätigen wollte und aus diesem Grund angegeben hat, sich nicht mehr zu erinnern.