Gestützt auf die während der Telefongespräche gegenüber E._____ gemachten Angaben des Beschuldigten ist für das Obergericht erstellt, dass letztgenannter am Raubüberfall in S._____ beteiligt war und als Organisator und Fluchtwagenfahrer fungiert hat. Dass E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, sich weder an diese Telefongespräche noch an das Übergeben der Waffe zu erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 3 ff.), vermag daran nichts zu ändern.