Darauf habe der Beschuldigte entgegnet, dass E._____ nicht darüber sprechen solle, da er Angst habe. «Die Onkels», also die Polizei, habe aber nichts von ihnen. Weiter habe E._____ gefragt, warum sie so schnell geflohen seien. Der Beschuldigte hat angegeben, mit einem nicht registrierten Fahrzeug unterwegs und vor der Tür gewesen zu sein. Sie hätten Paranoia wegen der Zeit gehabt (UA act. 2918). Da dieses Gespräch lediglich fünf Tage nach dem Raubüberfall in S._____ stattgefunden hat, liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass es beim Gespräch nicht um diesen Raubüberfall gegangen sein soll. Gestützt auf die während der Telefongespräche gegenüber E.__